Ein Urteil des Bundesfinanzhofs gab einer Klägerin Recht und machte somit den Weg frei für eine fairere Behandlung der Kosten für Alternativmedizin.
Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2014, Az.: VI ZR 27/13 wurde festgelegt, dass die Kosten für alternativmedizinische Behandlungen, steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Vorausgesetzt, ein Arzt oder Heilpraktiker hat sie verordnet. Ein Amtsarzt oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen, muss die Therapien für eine mögliche Steuerminderung, nicht vor Behandlungsbeginn absegnen.
Geklagt hatte ein Pensionärin deren Kosten, für alternative Behandlungsmethoden, das Finanzamt nicht anerkennen wollte. Der Bundesfinanzhof dachte anders darüber und entschied für die Klägerin.
Das Urteil ist von den Finanzbehörden für alle verordneten, alternativmedizinischen Behandlungsmethoden in voller Höhe anzuerkennen, auch für Colostrum und alle anderen Produkte der MEDI CINE Akademie GmbH! Sollten sich die Krankenkassen weigern, alternative Behandlungskosten zu übernehmen, ist diese Steuerersparnis eine adäquate Ersatzleistung.
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